Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der maropack GmbH & Co. KG Nachhaltige Verpackungen

- nachfolgend als Verkäuferin oder Lieferer bekannt -

Für alle Lieferungen der Verkäuferin gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Vertragsannahme nicht Vertragsinhalt.

I. Angebot, Anwendung und Auftragsannahme

  1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind lediglich annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für den Inhalt und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Im Falle eines Angebots der Verkäuferin richtet sich der Umfang nach dem durch den Besteller angenommen Teil. Sämtliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
  3. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm anerkannt wurden.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben. Zu den Preisen kommt die MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so verständigen sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile.
  3. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen und Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  4. Wenn nichts anderes vereinbart ist die Zahlung sofort, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle der Verkäuferin zu leisten, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen, oder die Aufrechnung wegen etwaiger, von der Verkäuferin bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, sind nicht statthaft.

III. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder aus dem Angebot des Lieferers, wenn es vom Besteller angenommen ist.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Unterlieferanten eingetreten sind.
    Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von der Verkäuferin zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Dauer derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen durch den Lieferer dem Besteller mitgeteilt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  4. Wird die Ware nicht abgenommen, ist die Verkäuferin berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über die Sache zu verfügen.

IV. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile vom Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder die Verkäuferin noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, oder Anfuhr- und Aufstellung übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI. entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig, oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt ebenfalls, wenn einzelne, oder sämtliche Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer, oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorgehaltsware ohne, oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Lieferers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderung nicht einzuziehen, sofern der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Verkäuferin kann fordern, dass der Besteller hier die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die der Verkäuferin nicht gehören weiterverkauft, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  3. Die Verarbeitung, Weiterverarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsgegenständen wird durch den Besteller stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeitenden Gegenständen, zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
  4. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände sofort nach Anlieferung gem. § 377 HGB zu untersuchen und bestehende Mängel der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Maßtoleranzen von +/- 2mm bei den zu liefernden Folienprodukten kein Mangel sind, ebenso 10 % Mehr- oder Minderlieferung. Auch bei der Folienstärke stellen Abweichungen von bis zu 25% mehr Foliendicke keinen Fehler dar.
    Für Mängel der Lieferung haftet die Verkäuferin unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
  3. Alle mangelhaften Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Übersendung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
  4. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Anlieferung.
  5. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen resultieren:
    unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung
    fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
    ungeeignete Betriebsmittel
  6. Zur Vornahme seitens der Verkäuferin nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen- und/oder Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Mangelanzeige der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten tritt Befreiung von der Mängelhaftung ein. Lediglich in Fällen der Betriebssicherheitsgefährdung und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, die der Verkäuferin sofort anzuzeigen sind, oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer, hat der Besteller das Recht, Eratz durch Dritte anzufordern. Soweit sich eine Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt die Verkäuferin die entstehenden unmittelbaren Kosten für eine Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung einschließlich des Versandes.
  7. Für die Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung der Auftraggeber vorgenommene Änderungen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

VII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn aufgrund Verschulden der Verkäuferin der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers, die Regelungen der Abschnitte VI. und nachfolgend benannt entsprechend.

  1. Bei Leistungsverzug gewährt der Besteller der im Verzug befindlichen Verkäuferin eine angemessene Nachfrist.
  2. Alle mangelhaften Teile sind unendgeldlich nach freier Wahl der Verkäuferin auszubessern oder neu zu liefern, die sich bei Gefahrübergang als mangelhaft herausstellen. Darüber hinaus hat der Lieferer das Recht bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuches eine weitere Nacherfüllung, wiederum nach seiner Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
  3. Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse, soweit sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Verkäuferin erheblich einwirken und für den Fall nachträglich herauszustellender Unmöglichkeit der Ausübung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit wirtschaftlich nicht vertretbar, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Bei Gebrauchmachung vom Rücktrittsrecht verpflichtet sich die maropack GmbH&Co.KG, dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses, unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

VIII. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Hauptsitz der Verkäuferin zuständig ist, also das Amtsgericht Andernach oder das Landgericht Koblenz.

IX. Schlussbestimmung

Sofern eine Bestimmung oder ein Teil der Bestimmung unwirksam ist oder wird, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine möglichst Gleichgelagerte zu ersetzen. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.

Signet Maropack, für nachhaltige Verpackungen